Gerichtsurteile

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Gerichtsurteil ETC

(1)

Gutachten zum Rechtsstreit …….. .f. AM-Krankenversicherung AG

Ihr Zeichen: 4 O 22910

Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Kiel vom 17. Februar 2005 (BI. 1991200 d. A.) erstatte ich das nachfolgende schriftliche Gutachten.

 

Gegenstand des Gutachtens ist die Beantwortung nachstehender Fragen:

  • Gab es für die Prostatakrebserkrankung des Klägers im Oktober/November 2001 eine anerkannte schulmedizinische Heilungsmethode? Falls die Frage mit nein beantwortet wird:
  • Konnte die Behandlung mit der Galvanotherapie im Jahre 2001 nach medizinischen Erkenntnissen als wahrscheinlich geeignet angesehen werden, eine Heilung oder Linderung herbeizuführen oder eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest eine Verlangsamung der Erkrankung zu bewirken?
  • War die PET-Untersuchung indiziert, d.h. war es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Oktober 2001 vertretbar, die PET-Untersuchung als erforderlich anzusehen?

,Begutachtungsgrundlagen

Die Erstellung des Gutachtens erfolgte nach Aktenlage (einschließlich Anlagen K und B und der Unterlagen der Deutschen Gesellschaft für Organo-Bio-Therapie e.V.) unter Hinzuziehung medizinischer Leitlinien und relevanter Fachliteratur.



 

(2)

Krankenversicherung bei ECT- Galvanotherapie bei Prostatakrebs

MB/KK § 4 VI 2

1. Das fortgeschrittene Prostatakarzinom ist den so genannten unheilbaren Erkrankungen zuzurechnen. Die Behandlungsmethoden der radikalen Prostataektomie, der Strahlentherapie und der Hormonbehandlung bietet keine hinreichenden Chancen auf eine endgültige Heilung, sondern stellen nur – wenn auch sicher teilweise erfolgreiche – Therapieversuche dar.


2. Der Krankenversicherer muss die Aufwendungen für eine ECT- Galvanotherapie des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms ersetzen, weil diese Therapie mehr als nur ganz geringe Erfolgsaussichten bietet.


3. Die Erfolgsaussichten einer Therapie können sich nicht nur auf Grund wissenschaftlicher Studien ergeben. (Leitsätze des Einsenders)

LG Nürnberg- Fürth, Urt. V. 13.12.2006 – 8 S 4509/06


http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?t=131867760491940500&chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=4035627


(3)
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 347/98 vom 6.12.2005, Absatz-Nr. (1 - 69)
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.



(4) 
VG Karlsruhe Urteil vom 24.9.2008, 9 K 2151/06

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die sog. Galvano- bzw. Electro-Cancer-Therapie bei Prostataerkrankung

Für weiterführende Informationen oder zur Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich unter  Tel. 0221-732102 zur Verfügung.



 

  

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